Pflegegrade

Welche Pflegegrade gibt es?
Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2016 wurden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt, der ab dem 1. Januar 2017 gilt. Fünf neue Pflegegrade werden die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch.
Sach- und Geldleistungen
Dem Bescheid kann widersprochen werden. Dieser Widerspruch muss bei der Pflegekasse formlos, aber schriftlich innerhalb von vier Wochen eingereicht werden. Die Begründung für den Widerspruch sollte auf Grundlage des Gutachtens erfolgen. Weitere Zuschüsse Für den pflegebedingten Umbau der Wohnung gibt es weitere Zuschüsse, die über die normalen Pflegeleistungen hinausgehen. Die Höhe der Zuschüsse kann je nach Maßnahme bis zu 2.557 Euro betragen. Ein angemessener Eigenanteil wird aber ebenfalls berücksichtigt. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn Finanzierungsleistungen der anderen Sozialleistungsträger ausscheiden. Was kostet die Pflegeversicherung? Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt 1,7 % vom Bruttolohn (aus maximal 3.525 Euro monatlich [Stand: 1.1.2005]). Seit dem 1.1.2005 müssen Versicherte und Rentner ohne Kinder einen um 0.25 % erhöhten Beitrag zahlen.
Das Prüfverfahren
- mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit. Einschließlich Bereitstellen eines Getränkes
- Essen von Hauptmahlzeiten
- Verabreichen von Sonderkost
- Entkleiden Ober- / Unterkörper
- Stehen / Transfer (Rollstuhl/Toilette)
- Aufstehen, Zubettgehen
- Ankleiden Ober- / Unterkörper
- Treppensteigen (innerhalb der eigenen Wohnung)
- etc.





