Eingliederungshilfe SGB IX

Integrationshilfen

Die Eingliederungshilfe ist ein Teil des Sozialgesetzbuches (SGB IX) und soll Menschen mit Beeinträchtigungen/Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen dabei unterstützen, ein möglichst selbstständiges und gleichberechtigtes Leben in der Gesellschaft zu führen. Sie umfasst verschiedene Leistungen, die individuell auf die Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmt sind.

Die UN-Behindertenrechtskonvention generiert die Teilhabe aller Menschen an Bildung und am sozialen Leben in allen Lebensbereichen ohne Diskriminierung.

Vielfalt und Unterschiedlichkeit sind normal und richtig.

Ziel der Eingliederungshilfe

Sie soll Barrieren abbauen, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und die Selbstständigkeit fördern. Das kann z.B. durch Unterstützung bei Wohnen, Arbeit, Bildung oder Freizeit geschehen.

Wer hat Anspruch

Menschen mit einer körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigung, die ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt, können Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen.

Rechtliche Grundlage

Die Eingliederungshilfe ist im SGB IX geregelt, insbesondere in den §§ 53 bis 60. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe, die auf die individuelle Förderung und Integration abzielt.

Antrag und Finanzierung

Der Anspruch besteht, wenn die Betroffenen oder ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde (z.B. Sozialamt oder Eingliederungshilfe-Träger) stellen. Die Kosten werden in der Regel von der öffentlichen Hand übernommen, wobei die Leistungen individuell festgelegt werden.

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