Ziel der Eingliederungshilfe
Sie soll Barrieren abbauen, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und die Selbstständigkeit fördern. Das kann z.B. durch Unterstützung bei Wohnen, Arbeit, Bildung oder Freizeit geschehen.
Wer hat Anspruch
Menschen mit einer körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigung, die ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt, können Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen.
Rechtliche Grundlage
Die Eingliederungshilfe ist im SGB IX geregelt, insbesondere in den §§ 53 bis 60. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe, die auf die individuelle Förderung und Integration abzielt.
Antrag und Finanzierung
Der Anspruch besteht, wenn die Betroffenen oder ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde (z.B. Sozialamt oder Eingliederungshilfe-Träger) stellen. Die Kosten werden in der Regel von der öffentlichen Hand übernommen, wobei die Leistungen individuell festgelegt werden.