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Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Bild zeigt Frau Christin Meier

DRK-Kreisverband Güstrow e.V.

Frau
Christin Meier

Hagemeisterstraße 5
18273 Güstrow
Telefon 03843 69 49 - 0

empfang@drk-guestrow.de

nach Beschlussfassung auf der 68. Bundesversammlung am 30.11.2018; eingetragen ins Vereinsregister Juni 2019.

§ 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO nach dieser Schiedsordnung entschieden. Die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes (§ 3 Abs. 2 DRK-Satzung) dürfen für ihren Bereich ergänzende Sonderregelungen treffen, die jedoch dieser Schiedsordnung nicht widersprechen dürfen.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Schiedskläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Für den Deutsches Rotes Kreuz-Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt diese Schiedsordnung nicht, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen seinen Einzelmitgliedern oder um Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und der Körperschaft handelt.

(6) Für den Verband der Schwesternschaften gilt für Schiedsverfahren zwischen Mitgliedern und ihrer Schwesternschaft, die sich aus der Sonderheit der Beschäftigung als Mitglied der DRK-Schwesternschaft ergeben, die Schiedsordnung des Verbandes der Schwesternschaften.

(7) Diese Schiedsordnung ist in der Fassung anzuwenden, die bei Beginn des Schiedsverfahrens gilt. Das Schiedsverfahren beginnt mit Eingang der Schiedsklage bei dem Verband, der das Schiedsgericht errichtet hat.

§ 2 Schiedsgerichte

(1) Es werden errichtet:
das Bundesschiedsgericht und
die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände.

(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die das Deutsche Rote Kreuz betreffen oder über den Bereich eines Mitgliedsverbandes hinausgehen.

(3) Die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände entscheiden über Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbandes, für dessen Bereich sie gebildet sind.

(4) Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO ist der Sitz des Verbandes, der das Schiedsgericht errichtet hat.

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Es besteht aus dem Vorsitzenden als Einzelschiedsrichter, wenn alle Parteien zustimmen. Schiedsrichter müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Roten Kreuzes sein.

(2) Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung des Verbandes, für dessen Bereich das Schiedsgericht errichtet ist, auf vier Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht dem Präsidium oder dem Vorstand des Verbandes angehören, der das Schiedsgericht errichtet hat.

(3) Soweit nicht der Vorsitzende das Verfahren als Einzelschiedsrichter führt, ernennt jede Partei für den einzelnen Streitfall einen Beisitzer. Präsidiums- oder Vorstandsmitglieder eines am Rechtsstreit beteiligten Verbandes können nicht zu Beisitzern ernannt werden.

(4) Endet das Amt eines Beisitzers, so ist ein Ersatzbeisitzer zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Beisitzers anzuwenden waren. Ernennt eine Partei innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist keinen neuen Beisitzer, so ernennt ihn der Vorsitzende.

(5) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eines Mitgliedsverbandes noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.

(6) Sind bei Ablauf der Amtszeit Schiedsgerichtsverfahren anhängig, in denen bereits mündlich verhandelt oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist, so bleiben die Schiedsrichter bis zur Beendigung des Verfahrens für diese Sache im Amt.

(7) Können sich mehrere Schiedskläger oder mehrere Schiedsbeklagte innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist nicht auf einen gemeinsamen Beisitzer einigen, kann der Vorsitzende beide Beisitzer (Absatz 1 Satz 1) benennen.

§ 4 Ablehnung der Schiedsrichter

(1) Schiedsrichter können in Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO abgelehnt werden.

§ 5 Rechtliche Stellung der Schiedsrichter

(1) Die Schiedsrichter sind unparteilich und unabhängig.

(2) Die Schiedsrichter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten von dem Verband, für dessen Bereich das Schiedsgericht gebildet ist, Ersatz ihrer Auslagen im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen.

§ 6 Anrufungsfrist

(1) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Kenntnis vom Eintritt des streitigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen können nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses angefochten werden.

(2) Bei Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber einem Mitglied beginnt die Frist erst dann, wenn das Mitglied über sein Recht, das Schiedsgericht anzurufen, über die Form der Schiedsklage, über die Regelung des § 7 Abs. 1 sowie über die Anrufungsfrist schriftlich belehrt worden ist.

(3) Wird die Frist schuldlos versäumt, kann dem Schiedskläger vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts Wiedereinsetzung gewährt werden.

§ 7 Einleitung des Verfahrens

(1) Die an das Schiedsgericht gerichtete Schiedsklage muss enthalten:

a) Namen und Anschrift der Parteien;

b) die Darstellung des Streitfalles;

c) den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll;

d) eine Erklärung darüber, ob der Vorsitzende als Einzelschiedsrichter entscheiden soll, und für den Fall, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern bestehen soll, Name und Anschrift eines Beisitzers oder die Bitte an den Vorsitzenden, für den Schiedskläger einen Beisitzer zu ernennen.

(2) Werden innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist Mängel der Schiedsklage nicht beseitigt, so gilt die Schiedsklage als zurückgenommen. Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist der Schiedskläger hinzuweisen.

(3) Erklärt sich der Schiedskläger nicht darüber, ob der Vorsitzende als Einzelschiedsrichter entscheiden soll, oder ernennt er für den Fall, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern bestehen soll, keinen Beisitzer, so bestellt ihn nach Ablauf einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist der Vorsitzende.

§ 8 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Schiedsgericht gestaltet – unbeschadet der §§ 1025 bis 1066 ZPO – sein Verfahren nach freiem Ermessen. Der Vorsitzende hat insbesondere auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass beide Parteien mit schriftlichem Verfahren einverstanden sind.

(3) Mündliche Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.

(4) Die Parteien können sich eines Beistands bedienen.

(5) In Verfahren, die auf die Anfechtung oder Nichtigerklärung von Beschlüssen der Gesellschafter einer GmbH gerichtet sind, oder in anderen Streitigkeiten, in denen die Entscheidung kraft Gesetzes für und gegen Personen wirkt, die nicht Partei sind, ist Klage gegen sämtliche dieser Personen zu erheben. soweit sie nicht bereits Schiedskläger sind.

§ 9 Entscheidungsgrundsätze

Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Deutschen Roten Kreuzes.

§ 10 Vorläufige Anordnungen

(1) Nach Anrufung des Schiedsgerichts ist der Vorsitzende auf Antrag einer Partei befugt, für die Dauer des Verfahrens vorläufige Anordnungen zu treffen.

(2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen.

§ 11 Kosten

(1) Gebühren für das Schiedsgericht werden nicht erhoben.

(2) Die dem Schiedsgericht entstehenden Auslagen einschließlich etwaiger Auslagen für Zeugen und Sachverständige sind nach § 1057 ZPO zu verteilen. Davon kann abgesehen werden, wenn dies nicht der Billigkeit entspricht.

(3) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(4) Endet das Schiedsverfahren, bevor beide Beisitzer benannt sind, entscheidet der Vorsitzende über die Kosten.

§ 12 Entscheidungssammlung

Schiedssprüche sind der Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts über den Verband, der das Schiedsgericht errichtet hat, zu übersenden. Sie können anonymisiert werden.

§ 13 Gehörsrüge

(1) Auf die Rüge einer Partei ist das Schiedsverfahren nach Erlass eines Schiedsspruchs fortzuführen, wenn das Schiedsgericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat, zu erheben.

(3) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Schiedsgericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der rechtliches Gehör zuletzt hätte gewährt werden können.

(4) Ist eine Rüge nach dieser Vorschrift erhoben worden, gilt § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO entsprechend.